Ab dem 1. Juli 2019 müssen Elektroautos in der Europäischen Union mit einem sogenannten „Acoustic Vehicle Alert System“ (AVAS) ausgestattet sein. Diese neue Regelung gibt vor, dass Elektrofahrzeuge bei niedrigen Geschwindigkeiten akustische Fahrgeräusche erzeugen müssen, um Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer auf ihre Anwesenheit aufmerksam zu machen.
Die Einführung dieser „Lärmpflicht“ für Elektroautos ist eine Reaktion auf die immer beliebter werdende Nutzung von leisen Elektrofahrzeugen. Insbesondere ältere Menschen und Menschen mit Sehbehinderungen haben Schwierigkeiten, Elektroautos rechtzeitig wahrzunehmen, da sie im Vergleich zu Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren weniger Geräusche erzeugen.
Das AVAS-System erzeugt typisierte Fahrgeräusche, die von Elektroautos bei Geschwindigkeiten von bis zu 20 km/h abgegeben werden müssen. Bei höheren Geschwindigkeiten wird das System automatisch deaktiviert, da die Geräusche des Reifenaufpralls und des Windes ausreichend sind, um auf das Fahrzeug aufmerksam zu machen.
Quelle: europa.eu
Video Wie klingen Elektroautos mit AVAS – und warum
müssen Elektroautos ab dem 1. Juli 2019 eine Lärmpflicht haben. Das bedeutet, dass sie sich beim Fahren akustisch bemerkbar machen müssen, um andere Verkehrsteilnehmer zu warnen.
Das Akustische Fahrzeugwarnsystem (AVAS) wurde eingeführt, um die fehlende Geräuschkulisse von Elektroautos auszugleichen. Diese Fahrzeuge sind in der Regel sehr leise und geben keine typisierten Fahrgeräusche ab. Ältere Modelle und retrofitted Elektroautos sind oft noch ohne diese akustische Warnvorrichtung unterwegs, da sie vor dem 1. Juli 2019 zugelassen wurden.
In einem Video kann man hören, wie Elektroautos mit AVAS klingen. Es gibt verschiedene Töne, die von den Herstellern gewählt werden können. Diese Töne sollen an die Geräusche von Verbrennungsmotoren erinnern, um eine gewisse Gewohnheit bei anderen Verkehrsteilnehmern zu schaffen.
Einige Modelle klingen sehr ähnlich wie Verbrennungsmotoren, während andere eine viel leisere Tonkulisse haben. Es wird erwartet, dass die Töne standardisiert werden, um eine einheitliche Erfahrung für Fußgänger und Radfahrer zu schaffen.
Das AVAS kann in den meisten Elektroautos deaktiviert werden, jedoch ist dies nicht empfehlenswert, da das System dazu dient, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen.
Es bleibt abzuwarten, wie sich das AVAS in Zukunft entwickeln wird und welche Auswirkungen es auf die Akzeptanz von Elektroautos haben wird.
Künstliche Fahrgeräusche bis 20 km/h
Ab dem 1. Juli 2019 müssen Elektroautos beim Fahren künstliche Fahrgeräusche erzeugen, um die Sicherheit von Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten. Diese Lärmpflicht gilt jedoch nur für Elektroautos, die schneller als 20 km/h fahren.
Für Elektroautos, die sich langsamer als 20 km/h bewegen, gibt es keine Lärmpflicht. Das bedeutet, dass ältere oder typisierte Elektroautos, die eher beim Parken oder im Stadtverkehr benutzt werden, keine künstlichen Fahrgeräusche erzeugen müssen.
Die Lärmpflicht für Elektroautos ab 20 km/h wurde eingeführt, um das Risiko von Unfällen zu verringern. Elektroautos sind aufgrund ihrer leisen Motoren oft schwerer wahrnehmbar als herkömmliche Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Durch die künstlichen Fahrgeräusche sollen Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer frühzeitig erkennen können, dass sich ein Elektroauto nähert.
Es gibt jedoch Ausnahmen von der Lärmpflicht für Elektroautos, zum Beispiel im Bezug auf bestimmte Notfallsituationen oder wenn das Fahrzeug rückwärts fährt. In diesen Fällen dürfen die künstlichen Fahrgeräusche deaktiviert werden.
Manuelle Deaktivierung möglich
Die „Lärmpflicht“ für Elektroautos, die ab dem 1. Juli 2019 in Kraft tritt, gibt vor, dass Elektroautos Fahrgeräusche emittieren müssen, um sich bemerkbar zu machen. Diese Fahrgeräusche werden als „typisierte akustische Signale“ bezeichnet und sollen insbesondere älteren Menschen und anderen Verkehrsteilnehmern helfen, Elektroautos wahrzunehmen.
Jedoch müssen Fahrzeughersteller auch eine Möglichkeit bieten, diese Fahrgeräusche manuell zu deaktivieren. Dies ist vor allem für Situationen relevant, in denen beispielsweise eine ungestörte Fahrt in Wohngebieten gewünscht wird.
Es ist wichtig zu beachten, dass es sich bei der Lärmpflicht um eine Vorgabe handelt, keine Pflicht. Das bedeutet, dass Elektroautos, die vor dem 1. Juli 2019 hergestellt wurden, keine Fahrgeräusche emittieren müssen und dies nicht beim Fahrzeug erwarten sollte.
Insgesamt bietet die Möglichkeit der manuellen Deaktivierung von Fahrgeräuschen den Fahrern von Elektroautos eine gewisse Flexibilität und ermöglicht es ihnen, die akustischen Eigenschaften ihres Fahrzeugs an ihre Bedürfnisse anzupassen.
Keine Nachrüstungspflicht für ältere E-Autos
Ab dem 1. Juli 2019 gilt die neue AVAS „Lärmpflicht“ für Elektroautos. Diese Regelung besagt, dass alle neu zugelassenen Elektroautos mit einem akustischen Fahrgeräusch ausgestattet sein müssen. Das Ziel dieser Maßnahme ist es, die Sicherheit von Fußgängern, Radfahrern und anderen Verkehrsteilnehmern zu erhöhen, da Elektroautos aufgrund ihrer leisen Motoren oft schwer wahrnehmbar sind.
Anders als bei neuen Elektroautos besteht jedoch keine Nachrüstungspflicht für ältere Modelle. Das bedeutet, dass bereits zugelassene Elektroautos, die vor dem 1. Juli 2019 auf den Markt gekommen sind, nicht mit einem akustischen Fahrgeräusch ausgestattet werden müssen. Diese Modelle sind von der AVAS „Lärmpflicht“ somit ausgenommen.
Die Entscheidung, keine Nachrüstungspflicht für ältere E-Autos einzuführen, beruht darauf, dass es für diese Modelle keine typisierten Standards gibt. Das heißt, es gibt keine einheitliche technische Lösung, die für alle älteren Elektroautos angewendet werden könnte. Daher wurde die Lärmpflicht zunächst nur für neu zugelassene Elektroautos eingeführt.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Lärmpflicht jederzeit aktiviert werden kann, wenn sich herausstellt, dass ältere Elektroautos ebenfalls ein erhöhtes Risiko für Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Die Entwicklung von technischen Lösungen für diese Modelle wird weiter vorangetrieben, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.
Nachrüstungspflicht | AVAS „Lärmpflicht“ |
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Neue Elektroautos | Erforderlich |
Ältere Elektroautos (vor 1. Juli 2019) | Nicht erforderlich |